Satzung

Satzung des Vereins

Freiwillige Feuerwehr Mauloff

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Mauloff“. 2. Der Sitz des Vereins ist Weilrod, Ortsteil Mauloff. 3. Er wird wie ein eingetragener Verein laut BGB geführt.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Mauloff verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, indem er das Feuerwehrwesen in Mauloff fördert. 2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Der Verein besteht aus:

a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung b) den Mitgliedern der Altersabteilung c) den Passiven Mitgliedern d) den Ehrenmitgliedern e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr f) den fördernden Mitgliedern

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in die Einsatzabteilung, die Altersabteilung und die Jugendabteilung regelt sich nach der jeweils gültigen Ortssatzung für die Freiwillige Feuerwehr. Mit der Aufnahme in eine dieser drei Abteilungen wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in den Verein Freiwillige Feuerwehr Mauloff erworben. 2. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die seitherigen fördernden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind bei in Kraft treten dieser Satzung fördernde Mitglieder des Vereins Freiwillige Feuerwehr Mauloff.
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  2. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienst erworben haben. Sie werden vom Vorstand ernannt und sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann mit schriftlicher Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit Frist von 3 Monaten gekündigt werden. 2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes, ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. 3. Über den Ausschluß des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand innerhalb von vier Wochen zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 4. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen. 5. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden wie auch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Beiträge oder andere geleistete Einlagen zurück.

§ 6

Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch: a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. b) freiwillige Zuwendungen c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter mindestens einmal jährlich mit einer 14-tägigen Frist schriftlich einberufen. 3. Satzungsänderungen sind der Tagesordnung mit einer 4-wöchigen Voranzeige anzuzeigen. Seite 3

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge, b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwartes, des Schriftführers und der Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren. c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Genehmigung d) die Genehmigung der Jahresrechnung e) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes f) die jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen h) Entscheidungen, über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein i) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10

Verfahrensordnung über die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. 3. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer und Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu bescheinigen ist. Die Niederschrift ist der jeweils folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben. 5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben

§ 11

Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer e) dem Gerätewart f) dem Jugendwart g) zwei Beisitzern
  2. Der Wehrführer, sein Stellvertreter und der Jugendfeuerwehrwart sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder. 3. Der Vorstand hat alle Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. 4. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter lädt zu den Vorstandsitzungen ein und leitet sie. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird. 5. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Seite 4

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben. 3. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende in Alleinvertretungsmacht; der stellvertretende Vorsitzende nur in Verhinderung des 1. Vorsitzenden. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13

Rechnungswesen

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorstand die Ausgabe bewilligt hat. Kontoverfügungen können vom Vorsitzenden oder Kassenwart getätigt werden. 3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Buch zu führen. 4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern Rechenschaft ab. Ein schriftlicher Kassenbericht ist der Hauptversammlung vorzulegen. 5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Hauptversammlung Bericht.

§ 14

Jugendfeuerwehr

Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15

Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. Liquidatoren sind 1. Vorsitzender und Kassenwart. 3. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsteil Mauloff, der es unmittelbar und ausschließlich für den Brandschutz zu verwenden hat. Seite 5

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 05.März 1994 beschlossen.
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